Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Geltung der Geschäftsbedingungen von AB

Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen AB und ihren Geschäftspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner gelten nicht.

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

B.1

Maßgeblich für von AB erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließlich die Einkaufs- und Auftragsbedingungen von AB.

B.2.01

Alle von AB erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden – soweit diese Bedingungen die Frage nicht regeln ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.

B.2.02

Der Vertragspartner von AB hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten.

B.2.03

In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen gelten die nachstehenden Bedingungen.

B.3

Maßgeblich für den Inhalt des Vertrags ist unsere schriftliche Bestellung gegebenenfalls in Verbindung mit unserer schriftlichen Bestätigung des Vertrags.

B.4

Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen ist auch bei Telefax oder E-Mail gewahrt.

B.5.01

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

B.5.02

Sofern keine abweichende Vereinbarung nach Incoterms 2010 der Internationalen Handelskammer (ICC) getroffen wird, verstehen sich die Preise frei Bestimmungsort.

B.5.03

Die Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.

B.5.04

Die Preise enthalten die Kosten der Verpackung und der Transportversicherung.

B.5.05

Die Preise enthalten auch etwaige sonstige Kosten des Lieferanten.

B.5.06

Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet.

B.5.07

AB ist berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, auf Kosten des Lieferanten an den Lieferanten zurückzusenden. Versandanweisungen für Verpackungen sind auf dem Lieferschein besonders hervorzuheben.

B.6.01

Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto in Zahlungsmitteln nach Wahl von AB.

B.6.02

Für die Berechnung der Zahlungs- und Skontofrist ist das Datum des Rechnungseingangs maßgebend. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung berührt nicht den an den Rechnungseingang gebundenen Beginn der Zahlungsfrist.

B.7.01

Ohne schriftliche Zustimmung von AB kann der Lieferant seine vertraglichen Lieferungsverpflichtungen weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.

B.7.02

Der Lieferant ist damit einverstanden, dass AB mit allen ihren Forderungen aller ihr verbundenen Unternehmen ihm gegenüber oder seinen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gegenüber bestehenden Forderungen aufrechnen können. Die Aufrechnung ist auch zulässig, wenn auf der einen Seite Barzahlung und auf der anderen Seite Zahlung in Wechseln oder eine andere Leistung erfüllungshalber vereinbart worden ist.

B.8.01

Vereinbarte Liefertermine sind Fixtermine und unbedingt einzuhalten.

B.8.02

Erkennt der Lieferant, dass er vereinbarte Fristen und Termine nicht einhalten kann, so hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

B.8.03

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von AB bezeichnete Bestimmungsort.

B.8.04

Im Falle des Lieferverzuges stehen AB nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist die gesetzlichen Ansprüche – Rücktritt und Schadensersatz, statt der Leistung – zu.

B.9.01

Wenn und soweit AB bei der Lieferung von Waren zur Untersuchung verpflichtet ist beträgt die Frist zur Untersuchung der Ware und zur Rüge eines offensichtlichen Mangels 14 Tage ab Entgegennahme der Lieferung.

B.9.02

Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt 40 Tage ab Entdeckung des Mangels. Als verdeckt gelten u.a. Mängel, die bei eingeschweißter Ware erst bei Öffnung der Verpackung festzustellen sind. Bei Lieferungen der Ware an einen Bestimmungsort der nicht mit der Adresse einer unserer Firmensitze übereinstimmt, gilt stets die Rügefrist von 40 Tagen ab Entdeckung des Mangels.

B.9.03

AB stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Die Mängelansprüche erstrecken sich auch auf die Lieferungen von Unterlieferanten des Lieferanten.

B.9.04

AB kann als Nacherfüllung nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit verlangen.

B.9.05

Die Durchführung der Nacherfüllung erfolgt schnellstmöglich in Abstimmung mit AB und unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange von AB.

B.9.06

Erfolgt keine Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist oder schlägt diese zwei Mal fehl, stehen AB die Rechte auf Rücktritt, Minderung, Schadens- und/oder Aufwendungsersatz zu.

B.9.07

Die Mängelansprüche verjähren gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

B.9.08

Alle Kosten der Nacherfüllung trägt der Lieferant, einschließlich der Kosten für z.B. Rücknahme, Demontage, Transport, Wege, Arbeit, Material, Planung, Dokumentationsleistungen, die bei der Nacherfüllung entstehen.

B.9.09

Soweit AB durch die Nacherfüllung Kosten entstehen, sind wir berechtigt, sie zu den ortsüblichen Preisen in Rechnung zu stellen.

B.10

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen anwendbar. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sind zur Regelung des Sachverhalts die § 133, 157, 242 BGB zum Zwecke der Lückenfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen.

B.11

Der Lieferant wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. von AB und ihren Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für AB bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages, Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

B.12.01

Bei verfrüht eintreffender Ware wird die Rechnung auf den von AB vertraglich gewünschten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.

B.12.02

Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.

B.13.1

Für die Verträge zwischen AB und ihren Geschäftspartnern gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).

B.13.2

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn.

C. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

C.1. Auftragsbestätigung / Vertragsinhalt / Mindestbestellwerte / Kommunikation / etc.

C.1.01

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber den Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann unsere Liefer-und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

C.1.02

Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von AB maß- gebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von AB getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von AB

C.1.03

Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von AB betreffen, sind AB nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben von AB stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von AB gemacht werden oder von AB ausdrücklich autorisiert sind oder AB diese Angaben seit vier Wochen kannte oder kennen musste und sich davon nicht distanziert hat. Zu Gehilfen von AB im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von AB, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von AB unter der Adresse www.agrob-buchtal.de erfolgen.

C.1.04

Grundlage für die Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Waren ist die DIN EN 14411 in ihren einschlägigen Teilen. Im Übrigen sind AB zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, mit einer Toleranz von ± 10% zu verstehen.

C.1.05

Bestellungen und Ausführungswünsche hat der Kunde ausschließlich an ihm dafür mitgeteilte Telefaxnummern oder E- Mail-Adressen in Textform zu übermitteln.

C.1.06

Wählt der Kunde abweichende Kommunikationskanäle, geht das Risiko der rechtzeitigen Bearbeitung zu seinen Lasten.

C.1.07

Keramische Fliesen und Platten werden in den verschiedensten Formaten hergestellt. Es werden also unterschiedliche Stückzahlen pro Quadratmeter verlegter Fläche benötigt. Bei Berechnung des Quadratmeterpreises werden die für die Verlegung in Normen festgelegten jeweiligen Fugenbreiten mitgerechnet.

C.1.08

Die Ware wird in Kartons verpackt und auf Paletten verschrumpft. Mit der Wiederverwertung der von uns in Verkehr gebrachten Verpackungen ist gemäß den Anforderungen des Verpackungsgesetzes die Firma INTERSEROH, Vertrag Nr. 25454, betraut. Alle darüber hinaus gehenden Sonderverpackungen werden dem Kunden berechnet.

C.1.09

Soweit Verpackung anfällt, verpackt AB entsprechend den bestehenden Vorschriften und verfährt nach § 15 VerpackG.

C.1.10

Produkte, die als 1. Sorte gekennzeichnet sind, erfüllen die Voraussetzungen der einschlägigen Norm DIN EN 144 11. Produkte, die als 2. Sorte gekennzeichnet sind, erfüllen nicht die Anforderungen der vorgenannten Norm und sind mit technischen und/oder optischen Fehlern behaftet, die eine Qualifizierung als 1. Sorte ausschließen.

C.1.11

Aufgrund der Besonderheiten der keramischen Produktion kann die Farbe der gelieferten Keramik vom vorgelegten Handmuster abweichen. Insbesondere bei Spaltplatten gehört ein Farbspiel zum normalen Erscheinungsbild und ist teilweise auch gewollt. Es gibt darüber hinaus zulässige Toleranzen hinsichtlich Größe und Stärke.

C.1.12

Der Verschleiß, dem jeder Bodenbelag unterliegt, ist abhängig einerseits vom Anwendungsbereich, von der Dauer und Häufigkeit der Belastung, von Art und Grad der Verschmutzung sowie andererseits von Härte und Verschleißfestigkeit des Belagmaterials. Die Einstufung in Beanspruchungsgruppen bezieht sich auf die Verschleißbeständigkeit der Glasuren, jedoch nicht auf ihre Belastbarkeit durch Druck und schwere Gewichte.

C.1.13

Nur solche Produkte sind zur Verarbeitung, (insbesondere Verlegung) für gewerbliche und öffentliche Bauten geeignet, die von AB ausdrücklich dafür zugelassen sind. Der Kunde sollte daher die jeweiligen Verwendungsempfehlungen für die Produkte beachten.

C.1.14

Bei einigen Kunst- und Dekorglasuren gehören – sich bisweilen erst nach der Verlegung ausbildende – Glasurrisse (Craquelé) zum produkttypischen Erscheinungsbild. Craquelé beeinträchtigt den Gebrauchswert der Fliesen nicht.

C.1.15

Von AB erstellte Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge, Verlegepläne, Mengenauszüge, Entwürfe von Leistungsverzeichnissen und dergleichen stellen lediglich eine Gefälligkeit dar, sind unverbindlich und vom Kunden in jedem Fall auf Richtigkeit zu prüfen. AB übernimmt für die Richtigkeit keine Haftung.

C.1.16

AB ist berechtigt, gegen ihre Kunden gerichtete Forderungen zu veräußern und abzutreten. Vertragliche Abtretungsverbote gelten nicht.

C.1.17

Bei Auftragsfertigung, d.h. individuell auf Kundenwunsch gefertigten Produkten, ist weder eine Stornierung, noch eine Rückgabe der bestellten Produkte möglich.

C.2. Marken und Markenschutz

C.2.01

AB ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt solche von AB angebrachten Zeichen zu entfernen.

C.2.02

Nachträgliche Oberflächenveränderungen durch einen erneuten Brand der Waren, insbesondere das Aufbringen von Dekoren, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AB.

C.2.03

Der Vertragspartner von AB ist verpflichtet, die Regelungen C.2.01 und C.2.02 beim Weiterverkauf der Produkte ebenfalls zu vereinbaren.

C.3. Logistisches Konzept, Gefahrübergang, Frachtkosten und Palettentausch

C.3.01

ACHTUNG! Die Klauseln dieser Ziffer 3 regeln ein besonderes zwischen AB und dem Kunden geltendes logistisches Verfahren.

C.3.02

Um einen effizienten Warenfluss zu ermöglichen und mittels produktiver Logistik wirtschaftlich arbeiten zu können, muss die Abgabe der Waren so genau organisiert sein, dass z.B. eine Überlastung der Laderampen vermieden wird. Dem wird u.a. durch eine grundsätzliche Trennung der Lieferarten Rechnung getragen. Es wird dabei zwischen EXW-Lieferungen und Frachtbindungs- Lieferungen unterschieden.

C.3.03

Grundsätzlich gilt:
Es erfolgen, sofern nicht C.3.04 einschlägig ist, Ex Works (EXW)-Lieferungen. Das heißt, alle Lieferungen erfolgen ab Werk mit folgender Maßgabe:

  • Die Abholung bedarf einer Voranmeldung mit Frist von drei Werktagen per Telefax oder E-Mail und
  • setzt die Einhaltung eines genauen von AB vorgegebenen Tages voraus.
  • Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, kann die Ware erst aufgrund einer neuen Zeitabstimmung mit AB abgeholt werden. In dem Fall behält AB sich vor, dem Kunden für die Umdisposition eine Verwaltungspauschale von netto € 100,00 in Rechnung zu stellen.

C.3.04

Für das deutsche Festland (also nicht für deutsche Inseln) sowie für die ausländischen Regionen, die in der jeweils aktuellen Frachtsatz- Tabelle (wird auf Anforderung zugesandt) aufgeführt sind, gilt die Regelung der Frachtbindungs-Lieferung: Das heißt, dass insoweit die Auslieferung ausschließlich durch einen von AB im Rahmen eines komplexen Logistiksystems damit beauftragten Frachtführer erfolgt.

C.3.05

Für die Transporte zahlt der Kunde einen Frachtpreis, der sich aus der jeweils gültigen Frachtsatztabelle ergibt, die dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

C.3.06

Sämtliche Kaufverträge werden als Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB geschlossen. § 447 Absatz 2 BGB findet keine Anwendung.

C.3.07

Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über.

C.3.08

Die Kosten der Fracht trägt der Kunde.

C.3.09

Der Kunde ist nicht berechtigt, dem Frachtführer hinsichtlich der Transporte Anweisungen zu erteilen. Das gilt auch für Teillieferungen (siehe Ziffer C.5.02).

C.3.10

Auch dann, wenn grundsätzlich gemäß Ziffer C.3.04 das Prinzip der Frachtbindungs- Lieferung gilt, ist davon folgende Ausnahme möglich:
Der Kunde ist, wenn er im Einzelfall nachweist, dass ein von ihm selbst organisierter Transport für ihn günstiger wäre, berechtigt, die Ware nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen selbst abzuholen oder abholen zu lassen:

  • Eine Selbstabholung bedarf einer Voranmeldung mit Frist von drei Werktagen per Telefax oder E Mail und
  • setzt die Einhaltung eines genauen von AB zur Verfügung gestellten Zeitfensters von ±60 Minuten voraus.
  • Wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands behalten wird uns vor, bei Selbstabholung jeweils eine Pauschale von netto € 100,00 zu erheben.

C.3.11

Je Kauf ist immer nur ein Bestimmungsort möglich. Das heißt, dass z.B. aus einer Bestellung über eine Menge Waren, die an zwei verschiedene Orte versandt werden sollen, von AB zwei Auftragsbestätigungen mit gesondert berechneten Frachtkosten gemäß der Frachtentabelle generiert werden.

C.3.12

Die Zusammenfassung mehrerer Sendungen für einen Bestimmungsort ist nur möglich, wenn der Kunde dies ausdrücklich per Fax oder per E-Mail wünscht und AB entsprechenden Dispositionsfreiraum hat. Lieferfristen verlängern sich bzw. Liefertermine verschieben sich in dem Fall gemäß Ziffer C.4.

C.3.13

Eine Änderung des Bestimmungsorts durch den Kunden ist nach Vertragsschluss nicht möglich.

C.3.14

Frachtkosten werden gesondert ausgewiesen und sind von jedweder Rabattierung und von Skonto- Abzügen ausgenommen.

C.3.15

Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.

C.3.16

Auch bei anderen Arten der Lieferung geht jedes Risiko auf den Kunden über, wenn die Ware das Werk von AB verlässt.

C.3.17

Verzögert sich der Versand aufgrund von Um- ständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft – bei vereinbarter Abholung mit der Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin - auf den Kunden über.

C.3.18

Bei Abholung durch den Kunden bzw. bei Anlieferung beim Kunden, nicht jedoch bei direkter Baustellenbelieferung, kann AB, wenn die Ware auf Euro-Paletten gepackt ist, dieselbe Anzahl tauschfähiger Paletten gleicher Art und Güte im Tausch zurücknehmen, falls dies vorher abgestimmt wurde. Tauschfähig sind nur Paletten, die nicht reparaturbedürftig sind, ansonsten wird der aktuelle Palettenpreis pro Palette berechnet.

C.3.19

Falls die Ware auf hitzebehandelte oder begaste Paletten gepackt ist, wird der entsprechende aktuelle Preis für hitzebehandelte Paletten zugrunde gelegt.

C.3.20

Wenn AB Ware aus Kulanz zurücknimmt, also wenn eine Pflicht zur Rücknahme nicht besteht, trägt der Kunde die Frachtkosten. Zudem wird eine Rücknahmegebühr in Höhe von 25% des Warenrechnungswertes in Rechnung gestellt oder bei Gutschrift der Ware in Abzug gebracht.

C.3.21

Bei Lieferung durch AB und Verzögerung der Annahme und Abwicklung von mehr als zwei Stunden, die auf einem Verschulden der die Ware annehmenden Stelle beruht, behält sich AB das Recht vor, den bei der Spedition entstandenen Schaden weiter zu berechnen oder gem. entsprechender Frachtvereinbarung abzurechnen.

C.4. Lieferzeit, Höhere Gewalt

C.4.01

Etwaig vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem im Auftrag vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind (siehe auch C.3.12) und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat. Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift, Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Eine ent- sprechende Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von AB zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen oder wenn auf Wunsch des Kunden im Sinne von C.3.12 umdisponiert wird.

C.4.02

Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch AB. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

C.4.03

"Höhere Gewalt" bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit diese Partei dies nachweist: [a] dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt; und [b] dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war; und [c] dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden können.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei folgenden Ereignissen, die eine Partei betreffen, vermutet, dass sie die Bedingungen (a) und (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, umfassende militärische Mobilmachung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder usurpierte Macht, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

Eine Partei, die sich erfolgreich auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Haftung auf Schadenersatz oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung bei der anderen Partei eingeht. Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die vorstehenden Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Leistung der betroffenen Partei behindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien das, was sie nach dem Vertrag billigerweise erwarten durften, wesentlich entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Mitteilung an die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Eine Kündigung nach 120 Tagen ist ausgeschlossen, wenn die Ware bereits gefertigt ist.

C.4.04

Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ist in den Fällen der Ziffer C.4.03 ausgeschlossen, wenn AB den Kunden von den Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat.

C.4.05

Das gleiche gilt bei Fixgeschäften, falls die vorgenannten Verzögerungen nicht rechtzeitig wegfallen.

C.4.06

Ein etwa von AB zu leistender Schadensersatz wegen Verzug ist auf das negative Interesse begrenzt.

C.5. Teillieferungen / Mehr – und Mindermengen

C.5.01

AB ist, wenn die Ware auf Wunsch des Kunden als Sonderanfertigung hergestellt wird, berechtigt, bis zu 10% mehr zu liefern, ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt. Der Kaufpreis ändert sich entsprechend.

C.5.02

Auch Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.

C.5.03

Wenn AB vom Recht der Teillieferung oder der Mehrlieferung Gebrauch macht, können Zahlungen für bereits gelieferte Waren nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.

C.6. Preise und Preisgruppenschlüssel

C.6.01

Alle Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Frachtkosten, Maut-Gebühren und Energiekostenzuschlag sowie Mehrwertsteuer der jeweiligen gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Auslieferung der Ware.

C.6.02

Ändern sich nach Vertragsschluss die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann AB eine entsprechende Anpassung der Preise und Preisgruppenschlüssel vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

C.6.03

Es gelten die am Tag der Bestellung gültigen Preislisten. Die Preislisten werden auf Anforderung versandt.

C.6.04

Grundsätzlich gelten die Preislisten jeweils für ein Kalenderjahr. AB behält sich jedoch eine unterjährige Änderung vor. Solche Änderungen werden jeweils mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende nach Bekanntmachung im Internet oder per Mitteilung wirksam.

C.6.05

Frachtkosten werden gesondert ausgewiesen und sind von jedweder Rabattierung und von Skonto-Abzügen ausgenommen.

C.6.06

Jede angebrochene Palette wird nicht mit dem Palettenpreis, sondern mit dem entsprechenden Paketpreis berechnet.

Sondernettopreise gelten für volle Paletten. Für angebrochene Paletten kann der Bruttolistenpreis abzüglich Standardkonditionen in Rechnung gestellt werden.

C.7. Zahlungsbedingungen

C.7.01

Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.

C.7.02

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.

C.7.03

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto von AB maßgebend.

C.7.04

Bei Vorauszahlung wird 2% Skonto, bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen 1% Skonto gewährt.

C.7.05

Spätestens fällig sind an AB zu leistende Zahlungen 30 Tage nach Rechnungsdatum. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Schuldner in Zahlungsverzug. Befindet sich der Kunde gegenüber AB mit Zahlungsverpflichtungen gleich welcher Art im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

C.7.06

Bei Zahlungsverzug des Kunden erhebt die AB für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 15,00 €. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann AB Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszins verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt.

C.7.07

Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von AB.

C.7.08

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

C.7.09

Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit AB ihren Ge- währleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

C.7.10

Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss - sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von AB - eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kann AB für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl von AB Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann AB von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. AB ist berechtigt, auch den Ersatz eines über die Pauschale hinausgehenden Schadens zu verlangen.

C.7.11

Die Tilgung mehrerer Forderungen sowie von Hauptforderungen, Zinsen und Kosten erfolgt gemäß §§ 366 Absatz 2, 367 Absatz 1. BGB. Dem Schuldner bleibt jedoch auch insoweit die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB erhalten.

C.7.12

Für die Pre-Notification im Lastschriftverfahren, welche durch Übersendung der Einzugsmitteilung erfolgt, wird die Ankündigungsfrist auf einen Tag verkürzt. Die Pre-Notification wird mindestens einen Tag vor Fälligkeitsdatum versandt.

C.7.13

Der Kunde verpflichtet sich bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (§ 6a Umsatzsteuergesetz) nach Ankunft der Ware an ihrem Bestimmungsort AB zu bestätigen, dass die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung gem. § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). AB stellt hierfür einen Einmallink bzw. alternative Dokumente zur Verfügung. Sollte der Kunde dieser Pflicht nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Lieferung nachkommen, ist AB berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der zum Zeitpunkt der Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht

C.8.01

Dabei hat der Kunde die Lieferung zunächst auf Verpackungsschäden oder Auffälligkeiten an der Verpackung zu prüfen. Überall wo dergleichen gegeben ist, hat der Kunde die Verpackung zu entfernen und die Ware zu prüfen. Finden sich vereinzelte Mängel, hat er die Prüfung zu intensivieren. Bei Verstoß gegen diese Regelung sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

C.8.02

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.

C.8.03

In jedem Fall hat der Kunde von der gelieferten Ware Stichproben zu ziehen. Je mehr Mängel entdeckt werden, je intensiver hat der Kunde zu prüfen. Bei Verstoß gegen diese Regelung sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

C.8.04

Offensichtliche Mängel müssen binnen 6 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei AB geltend gemacht werden.

C.8.05

Der Kunde muss auch versteckte Mängel nach Entdeckung unverzüglich in dieser Form rügen.

C.8.06

Bei Verstoß gegen die Regelung C.8.04 oder C.8.05 sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

C.8.07

Mängel, die erst nach dem Öffnen von Paketen erkennbar sind, müssen ebenfalls innerhalb vorgenannter Frist, spätestens jedoch ein halbes Jahr nach Übergabe, in jedem Fall vor Verarbeitung der gelieferten Ware, schriftlich angezeigt werden. Bei Verstoß gegen diese Regelung sind jegliche und etwaige Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

C.8.08

Die Ware ist vor Verarbeitung (das heißt insbesondere: Verlegung) durch Säubern der Fliesen auch auf Farbabweichungen zu überprüfen. Wird trotzdem verarbeitet, gilt die verarbeitete Ware als genehmigt.

C.8.09

Die Verarbeitung offensichtlich mangelhafter Ware hat zu unterbleiben. Wird trotzdem verarbeitet, gilt die verarbeitete Ware als genehmigt.

C.8.10

Stellt sich die Mangelhaftigkeit bei der Verarbeitung heraus, hat die Weiterverarbeitung zu unterbleiben. Wird trotzdem verarbeitet, gilt die verarbeitete Ware als genehmigt.

C.8.11

Bei der Bestellung von Ware mit besonderen Eigenschaften, die nicht ohne besondere experimentelle Nachprüfung festzustellen sind, wie z.B. Oberflächenveredelungen, ist die Verpackung der Ware darauf zu überprüfen, ob sie einen Hinweis auf diese besonderen Eigenschaften enthält. Ist dies nicht der Fall, ist das Fehlen des Hinweises binnen sieben Tagen nach Anlieferung zu rügen. Wird die Ware trotz des fehlenden Hinweises verarbeitet, ist jede Gewähr und Haftung für das Fehlen der in Rede stehenden Eigenschaft ausgeschlossen. Bei Verletzung der Rügepflicht und bei Verarbeitung gilt die verarbeitete Ware als genehmigt.

C.8.12

Beanstandete Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, für AB zur Besichtigung bereitzuhalten. Bei Verstoß gegen diese Regelung hat der Kunde zu beweisen, dass sich durch sein Verhalten der Zustand der Ware nicht verschlechtert hat und eine Nacherfüllung nicht aufwendiger geworden ist.

C.8.13

Die beanstandete Ware ist vom Kunden bis zur Klärung der Reklamation sachgemäß einzulagern. Jeder auf Verstoß gegen diese Regelung beruhende Verschlechterung der Ware und ein darauf beruhender Verlust der Ware geht zu Lasten des Kunden.

C.8.14

Wird ein Mangel erst nach Verarbeitung erkennbar, darf ein Rückbau (Entfernung der Fliesen) erst erfolgen, nachdem AB die Möglichkeit eingeräumt wurde binnen angemessener Frist und in angemessener Weise den Mangel zu begutachten oder wenn sich AB schriftlich mit dem Rückbau einverstanden erklärt hat. Bei Verstoß gegen diese Regelung sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

C.9. Gewährleistung

Die nachstehende Gewährleistungsbegrenzung gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von AB oder einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gilt auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht.

C.9.01

Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

C.9.02

Abweichend von C.9.01 beträgt die Gewähr- leistungsfrist für Ware, die der Kunde an Wiederverkäufer veräußert hat, 5 Jahre ab Übergabe an den Kunden. Sollte der Kunde innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sein, seinem Kunden gegenüber die Einrede der Verjährung zu erheben, so gilt, sofern dies nicht rechtzeitig erfolgt, auch im Verhältnis zu AB nur die kürzere Gewährleistungsfrist des Kunden gegenüber dessen Kunden.

C.9.03

Für unwesentliche unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet AB, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt

C.9.04

Arbeiten an von AB gelieferten Sachen oder sonstigen von AB erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,

  • wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von AB anerkannt worden ist
  • oder wenn Mängelrügen nachgewiesen sind
  • und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.

Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als kostenpflichtige Sonderleistung anzusehen.

C.9.05

Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von AB als kostenpflichtige Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.

C.9.06

Sofern durch von AB durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene Menge.

C.9.07

Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde AB die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei AB sofort zu verständigen ist, oder wenn AB mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von AB Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

C.9.08

Soweit eine nach Wahl vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche.

C.9.09

Wenn AB eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.

C.9.10

Das gleiche gilt, wenn AB eine Nacherfüllung, zu der AB berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.

C.9.11

Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn AB dem zustimmt.

C.9.12

Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Kunden.

C.9.13

Für Schäden, die AB nicht zu vertreten hat, wird keine Gewähr übernommen. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.

C.9.14

AB übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

C.9.15

Im Rahmen der Nacherfüllung ist AB nicht verpflichtet, die Kosten zu erstatten, die dem Kunden dadurch entstehen, dass er die Ware bereits verarbeitet hatte.

C.9.16

Die Gewährleistung für das System KeraTwin K20 übernimmt AB nur bei vollständiger Einhaltung der bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Zulassungsnummer Z-33.1-1175.

Die Gewährleistung für das System KerAion K8 übernimmt AB nur bei vollständiger Einhaltung der bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Zulassungsnummer Z- 10.3-776.

Die Gewährleistung für das System KerAion Quadro übernimmt AB nur bei vollständiger Einhaltung der bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Zulassungsnummer Z-10.3-725 (mit Agraffen), Z-10.3-724 (Befestigung mit Plattentragprofilen).

Die Gewährleistung für das System DryTile übernimmt AB nur bei vollständiger Einhaltung der bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Zulassungsnummer Z- 156.610-1373 sowie der Verlege-Richtlinien (Drytile Keramischer Systemboden) in der jeweils gültigen Fassung.

C.10. Übertragung

C.10.01

Der Vertragspartner darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne schriftliche Zustimmung von AB auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht für die Vorausabtretung einer Kaufpreisforderung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes.

C.11. Schadensersatz

C.11.01

Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen gelten die folgenden Regelungen.

C.11.02

AB haftet nur für Schäden, die AB, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Sollte AB zum Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet AB nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur für den unmittelbaren Schaden, also nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

C.11.03

Eine Haftung für Folgeschäden aus Pflichtverletzung, auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht, ist ausgeschlossen..

C.11.04

Das gleiche gilt für Schäden aus unerlaubter Handlung.

C.11.05

In Erweiterung der vorstehenden Regelungen haftet AB für Schäden, die über den am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden hinausgehen, nur in Fällen von Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes als auch bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

C.11.06

AB haftet nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.

C.11.07

Auch im Falle einer Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf Folgeschäden.

C.11.08

In einer laufenden Geschäftsbeziehung ist AB berechtigt, Zahlungsansprüche des Kunden, sofern diese nicht aus unerlaubter Handlung herrühren, durch Gutschriften zu tilgen. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung werden noch bestehende Gutschriftbeträge von AB ausgezahlt.

C.12. Abrufaufträge

C.12.01

Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Abruffrist abgerufen, ist AB berechtigt, Zahlung zu verlangen.

C.12.02

Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne vereinbarte Abruffrist, wenn seit Zugang der Mitteilung von AB über die Versandbereitschaft mehr als 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.

C.13. Lagerung / Abnahmeverzug

C.13.01

Sollte ausnahmsweise eine befristete Lagerung fertiger Waren bei AB ausdrücklich vereinbart werden bzw. aufgrund Abnahmeverzug eine Einlagerung notwendig werden, haftet AB nicht für Schäden, die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten.

C.13.02

AB ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.

C.13.03

Bei Abnahmeverzug ist AB berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.

C.13.04

Bei Lagerung bei AB kann AB pro Tag und pro Palette 2,00 (zwei) € in Rechnung stellen.

C.13.05

Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Kunden/Bestellers mehr als 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird

C.13.06

Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so ist AB unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 25% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.

C.14. Eigentumsvorbehalt

C.14.01

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

C.14.02

Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die AB im Interesse des Kunden eingegangen ist.

C.14.03

Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.

C.14.04

AB ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen. Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

C.14.05

Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von AB anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.

C.14.06

AB behält sich die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens vor.

C.14.07

Die Be- und Verarbeitung der von AB gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von AB, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von AB bleibt.
Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt AB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von AB zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

C.14.08

Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an AB ab. Soweit in den vom Kunden veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Kunden stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von AB, der dem Bruchteil der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.

C.14.09

Die dem Kunden trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.

C.14.10

Übersteigt der Wert der AB zustehenden Sicherheiten die Forderung von AB gegen den Kunden um mehr als 20%, so ist AB auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von AB freizugeben.

C.14.11

AB ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen abzutreten.

C.15 Leistungs- und Erfüllungsort

C.15.01

Leistungs- und Erfüllungsort für die von AB zu erbringenden Leistungen ist immer der Sitz von AB.

C.15.02

Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz von AB insbesondere auch dann, wenn AB den Transport selbst übernimmt.

C.16. Gerichtsstand und materielles Recht

C.16.01

Für alle Streitigkeiten aus Geschäften, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird Bonn als Gerichtsstand vereinbart.

C.16.02

Ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ist maßgebend. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und anderer Einheitsrechte ist ausgeschlossen.

Stand: März 2022