Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung

1.01

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Agrob Buchtal Solar Ceramics GmbH (nachfolgend „AB“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die AB mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.02

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn AB ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn AB auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


2. Angebot und Vertragsschluss

2.01

Alle Angebote von AB sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn AB dem Kunden technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge, Verlegepläne, Mengenauszüge, Entwürfe von Leistungsverzeichnissen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. AB übernimmt für die Richtigkeit solcher Dokumentationen keine Haftung.

2.02

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen AB und dem Kunden ist die Auftragsbestätigung von AB in Textform einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Auftragsbestätigung von AB gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von AB vor Erklärung der Auftragsbestätigung in Textform sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch die Auftragsbestätigung in Textform ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2.03

Angaben von AB zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswert, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen von AB (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.04

Grundlage für die Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Waren ist in Bezug auf keramische Belagsmaterialien die DIN EN 14411 in ihren einschlägigen Teilen. Im Übrigen sind AB zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, mit einer Toleranz von ± 10 % zu verstehen.

2.05

Keramische Fliesen und Platten werden in unterschiedlichen Formaten hergestellt. Es werden also unterschiedliche Stückzahlen pro Quadratmeter verlegter Fläche benötigt. Bei Berechnung des Quadratmeterpreises werden die für die Verlegung in Normen festgelegten jeweiligen Fugenbreiten mitgerechnet.

2.06

Die Ware wird in Kartons verpackt und auf Paletten verschrumpft. Mit der Wiederverwertung der von AB in Verkehr gebrachten Verpackungen ist gemäß den Anforderungen des Verpackungsgesetzes INTERSEROH, Vertrag Nr. 25454, betraut. Alle darüber hinaus gehenden Sonderverpackungen werden dem Kunden berechnet.

2.07

Produkte, die als 1. Sorte gekennzeichnet sind, erfüllen die Voraussetzungen der einschlägigen Norm DIN EN 14411. Produkte, die als 2. Sorte gekennzeichnet sind, erfüllen nicht die Anforderungen der vorgenannten Norm und sind mit technischen und/oder optischen Fehlern behaftet, die eine Qualifizierung als 1. Sorte ausschließen.

2.08

Aufgrund der Besonderheiten der keramischen Produktion kann die Farbe der gelieferten Keramik vom vorgelegten Handmuster abweichen. Insbesondere bei Spaltplatten gehört ein Farbspiel zum normalen Erscheinungsbild und ist teilweise auch gewollt. Es gibt darüber hinaus zulässige Toleranzen hinsichtlich Größe und Stärke.

2.09

Der Verschleiß, dem jeder Bodenbelag unterliegt, ist abhängig einerseits vom Anwendungsbereich, von der Dauer und Häufigkeit der Belastung, von Art und Grad der Verschmutzung sowie andererseits von Härte und Verschleißfestigkeit des Belagmaterials. Die Einstufung in Beanspruchungsgruppen bezieht sich auf die Verschleißbeständigkeit der Glasuren, jedoch nicht auf ihre Belastbarkeit durch Druck und schwere Gewichte.

2.10

Nur solche Produkte sind zur Verarbeitung (insbesondere Verlegung) für gewerbliche und öffentliche Bauten geeignet, die von AB ausdrücklich dafür zugelassen sind. Der Kunde sollte daher die jeweiligen Verwendungsempfehlungen für die Produkte beachten.

2.11

Bei einigen Kunst- und Dekorglasuren gehören – sich bisweilen erst nach der Verlegung ausbildende – Glasurrisse (Craquelé) zum produkttypischen Erscheinungsbild. Craquelé beeinträchtigt den Gebrauchswert der Fliesen nicht.

2.12

AB ist berechtigt, gegen ihre Kunden gerichtete Forderungen zu veräußern und abzutreten. Vertragliche Abtretungsverbote gelten nicht.

2.13

Bei Auftragsfertigung, d.h. individuell auf Kundenwunsch gefertigten Produkten, ist weder eine Stornierung noch eine Rückgabe der bestellten Produkte möglich, es sei denn, es handelt sich um einen Gewährleistungsfall.

2.14

Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Abruffrist vom Kunden abgerufen, gelangt der Kunde in Annahmeverzug, der AB berechtigt, Zahlung zu verlangen.

2.15

Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne vereinbarte Abruffrist, wenn seit Zugang der Mitteilung von AB über die Versandbereitschaft mehr als 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.


3. Versand, Gefahrübergang, Abnahme

3.01

Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW Incoterms 2020) wie folgt:
 
Die Abholung bedarf einer Voranmeldung mit Frist von drei Werktagen in Textform, um mit AB einen genauen Zeitpunkt zur Abholung zu vereinbaren. Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, kann die Ware erst aufgrund einer neuen Zeitabstimmung mit AB abgeholt werden. In dem Fall behält AB sich vor, dem Kunden für die Umdisposition eine Verwaltungspauschale von netto € 100,00 in Rechnung zu stellen.

3.02

Sofern hingegen ein Versand der Ware zwischen den Parteien auf Wunsch des Kunden vereinbart wird, unterstehen die Versandart und die Verpackung ausschließlich dem pflichtgemäßen Ermessen von AB und geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands (d.h. Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Bei einem solchen Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB zahlt der Kunde die Transportkosten ab Werk und ggf. die Kosten einer vom Kunden gewünschten Transportversicherung. § 447 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. Die Transportkosten sind von einer etwaigen Rabattierung und von Skonto-Abzügen ausgenommen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und AB dies dem Kunden angezeigt hat.

3.03

Die Zusammenfassung mehrerer Sendungen für einen Bestimmungsort im Falle eines Versendungskaufs auf Wunsch des Kunden ist nur möglich, wenn der Kunde dies ausdrücklich in Textform wünscht und entsprechender Dispositionsfreiraum des Frachtführers besteht. Lieferfristen verlängern sich bzw. Liefertermine verschieben sich in dem Fall gemäß Ziffer 4.01.

3.04

Eine Änderung des Bestimmungsorts durch den Kunden ist nach Vertragsschluss nicht möglich.

3.05

Bei Abholung durch den Kunden bzw. bei Anlieferung beim Kunden, nicht jedoch bei direkter Baustellenbelieferung, kann AB, wenn die Ware auf Euro-Paletten gepackt ist, dieselbe Anzahl tauschfähiger Paletten gleicher Art und Güte im Tausch zurücknehmen, falls der Kunde dies vorher mit AB in Textform abgestimmt hat. Tauschfähig sind nur Paletten, die nicht reparaturbedürftig sind. Anderenfalls wird der aktuelle Palettenpreis pro Palette berechnet. Falls die Ware auf hitzebehandelte oder begaste Paletten gepackt ist, wird der entsprechende aktuelle Preis für hitzebehandelte oder begaste Paletten zugrunde gelegt. Die Regelung Palettentausch gilt nur für Deutschland.

3.06

Wenn AB Ware aus Kulanz zurücknimmt, also wenn keine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Rücknahme besteht, trägt der Kunde die Frachtkosten. Zudem wird eine Rücknahmegebühr in Höhe von 25 % des Warenrechnungswertes in Rechnung gestellt oder bei Gutschrift der Ware in Abzug gebracht.


4. Lieferzeit, Höhere Gewalt

4.01

Etwaig vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung von AB vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden, für die Lieferung erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat. Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden, für die Lieferung erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift, Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden, für die Lieferung erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift, Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Eine entsprechende Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferzeiten erfolgt auch, wenn eine für die von AB zu erbringenden Leistungen erforderliche Mitwirkung des Kunden selbst oder durch Dritte nicht rechtzeitig vorliegt oder wenn auf Wunsch des Kunden mehrere Sendungen im Sinne von Ziffer 3.03 zusammenzufassen sind.

4.02

Von AB in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wird. Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Vertrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Vertragsänderung durch AB. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

4.03

Verzögern sich Versand oder Ablieferung der Ware aufgrund eines Umstands, der seinen Ursprung im Risiko- und Verantwortungsbereich des Kunden hat (einschließlich Annahmeverzugs des Kunden), so hat der Kunde den hieraus entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) an AB zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung solcher Kosten beträgt bei Lagerung durch AB mindestens 0,5 % des für die entsprechende Lieferung noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden Monat, insgesamt jedoch maximal 5 % des für die entsprechende Lieferung noch ausstehenden Rechnungsbetrages. Dieser Betrag wird erstmalig einen Monat nach dem vereinbarten Lieferzeitpunkt oder der vereinbarten Lieferfrist bzw. – mangels Vereinbarung eines Lieferzeitpunkts oder einer Lieferfrist – nach Mitteilung der Versandbereitschaft fällig. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von AB (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass AB überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.04

AB haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von AB geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die AB nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse AB die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist AB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber AB vom Vertrag zurücktreten.

4.05

Gerät AB mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird AB eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung von AB auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.


5. Teillieferungen / Mehr- und Mindermengen

5.01

AB ist, wenn die Ware auf Wunsch des Kunden als Sonderanfertigung hergestellt wird, berechtigt, bis zu 10 % mehr zu liefern, ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt. Der Kaufpreis ändert sich entsprechend.

5.02

AB ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
 

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, AB erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).


6. Preise

6.01

Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung (ohne Palette), Frachtkosten, Mehrwertsteuer der jeweiligen gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Auslieferung der Ware, bei Exportlieferung etwaiger Zölle sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

6.02

Soweit den vereinbarten Preisen die Preislisten von AB zugrunde liegen, gelten diese Preislisten grundsätzlich jeweils für ein Kalenderjahr. Ändern sich jedoch nach Vertragsschluss die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten durch ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbares Ereignis im Sinne von Ziffer 4.04, so kann AB eine entsprechende Anpassung der Listenpreise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt. Solche Änderungen werden jeweils mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende nach Mitteilung an den Kunden wirksam.

6.03

Jede angebrochene Palette eines Auftrages wird nicht mit dem entsprechenden Palettenpreis, sondern mit dem entsprechenden Paketpreis berechnet. Sondernettopreise gelten ausschließlich für volle Paletten. Für angebrochene Paletten, die nicht vollständig abgenommen werden, gilt dieser Sondernettopreis nicht.


7. Zahlungsbedingungen

7.01

Sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.

7.02

Für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto von AB maßgebend.

7.03

Bei Vorauszahlung vor der Lieferung wird 2 % Skonto, bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung 1 % Skonto gewährt.

7.04

Spätestens fällig sind an AB zu leistende Zahlungen 30 Tage nach Rechnungsdatum. Mit Überschreiten dieses Datums gerät der Kunde in Zahlungsverzug.

7.05

Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von AB.

7.06

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

7.07

Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage ein, welche die Kreditwürdigkeit wesentlich zu mindern geeignet ist und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von AB durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird, kann AB für noch auszuführende Leistungen und Lieferungen nach Wahl von AB Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann AB von dem Vertrag zurücktreten.

7.08

Für die Pre-Notification im Lastschriftverfahren, welche durch Übersendung der Einzugsmitteilung erfolgt, wird die Ankündigungsfrist auf einen Tag verkürzt. Die Pre-Notification wird mindestens einen Tag vor Fälligkeitsdatum versandt.

7.09

Der Kunde verpflichtet sich, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des § 6a UStG nach Ankunft der Ware an ihrem Bestimmungsort AB zu bestätigen, dass die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung gem. § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). AB stellt hierfür einen Einmallink bzw. entsprechende Dokumente zur Verfügung. Sollte der Kunde dieser Pflicht nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Lieferung nachkommen, ist AB berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der zum Zeitpunkt der Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.


8. Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden

8.01

Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Kunden gemäß § 377 HGB mit folgenden Besonderheiten: Die Ware ist vor Verarbeitung (insbesondere vor der Verlegung) durch Säubern der Fliesen auch auf Farbabweichungen zu überprüfen. Die Verarbeitung offensichtlich mangelhafter Ware hat zu unterbleiben. Wird die Ware trotz einer Farbabweichung, die außerhalb einer nach Ziffer 2.08 zulässigen Toleranz liegt, oder trotz eines anderen Sachmangels verarbeitet, gilt die verarbeitete Ware als genehmigt.

8.02

Stellt sich die Mangelhaftigkeit bei der Verarbeitung heraus, hat die Weiterverarbeitung zu unterbleiben. Wird die Ware dennoch weiterverarbeitet, gilt die weiterverarbeitete Ware als genehmigt.

8.03

Bei der Bestellung von Ware mit besonderen Eigenschaften, die nicht ohne besondere experimentelle Nachprüfung festzustellen sind, wie z.B. Oberflächenveredelungen, ist die Verpackung der Ware darauf zu überprüfen, ob sie einen Hinweis auf diese besonderen Eigenschaften enthält. Ist dies nicht der Fall, ist das Fehlen des Hinweises binnen drei Tagen nach Anlieferung zu rügen. Wird die Ware trotz des fehlenden Hinweises verarbeitet, ist jede Gewährleistung und Haftung für das Fehlen der vorstehenden besonderen Eigenschaft ausgeschlossen.

8.04

Beanstandete Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, für AB zur Besichtigung bereitzuhalten und bis zur Klärung der Reklamation sachgemäß einzulagern. Bei Verstoß gegen diese Regelung hat der Kunde zu beweisen, dass sich durch sein Verhalten der Zustand der Ware nicht verschlechtert hat und eine Nacherfüllung nicht aufwendiger geworden ist.


9. Gewährleistung

9.01

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab der Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von AB oder ihrer Erfüllungsgehilfen und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Ablieferung der Ware.

9.02

Bei einem Sachmangel des gelieferten Gegenstandes ist AB nach ihrer innerhalb einer angemessenen Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet.

9.03

Auf Verlangen von AB ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an AB zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet AB die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

9.04

Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet AB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls kann AB die vom Kunden aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

9.05

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von AB den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

9.06

AB übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

9.07

Hat AB einen Mangel zu vertreten, kann der Kunde Schadensersatz nur unter den in Ziffer 10 bestimmten Voraussetzungen verlangen.

9.08

Die Gewährleistung für das System KeraTwin K20 übernimmt AB nur bei vollständiger Einhaltung der bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Zulassungsnummer Z-10.3-844, für die der Kunde Sorge zu tragen hat.
 
Die Gewährleistung für das System KerAion K8 übernimmt AB nur bei vollständiger Einhaltung der bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Zulassungsnummer Z-10.3-776, für die der Kunde Sorge zu tragen hat.
 
Die Gewährleistung für das System Drytile übernimmt AB nur bei vollständiger Einhaltung der bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Zulassungsnummer Z-156.610-1373 sowie der Verlege-Richtlinien (Drytile Keramischer Systemboden) in der jeweils gültigen Fassung, für die der Kunde Sorge zu tragen hat.


10. Schadensersatz

10.01

Die Haftung von AB auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 10 eingeschränkt.

10.02

AB haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) handelt.

10.03

Soweit AB gemäß Ziffer 10.02 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die AB bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 10.03 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von AB.

10.04

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von AB.

10.05

Soweit AB technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10.06

Die Einschränkungen dieser Ziffer 10 gelten nicht für die Haftung von AB wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


11. Lagerung

11.01

Sollte ausnahmsweise eine befristete Lagerung fertiger Waren bei AB ausdrücklich zwischen AB und dem Kunden vereinbart werden bzw. aufgrund Annahmeverzug eine Einlagerung notwendig werden, haftet AB nicht für Schäden, die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten.

11.02

AB ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.

11.03

Bei Lagerung bei AB aufgrund einer Vereinbarung zwischen AB und dem Kunden im Sinne der Ziffer 11.01 kann AB pro Tag und pro Palette EUR 2,00 (zwei) in Rechnung stellen.


12. Eigentumsvorbehalt

12.01

Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von AB gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung („Gesicherte Forderungen“).

12.02

Die von AB an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Gesicherten Forderungen von AB Eigentum von AB. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

12.03

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 12.08) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

12.04

Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von AB als Hersteller erfolgt und AB unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei AB eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorgenannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an AB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass AB oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

12.05

Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von AB an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an AB ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. AB ermächtigt den Kunden widerruflich, die an AB abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. AB darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

12.06

Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von AB hinweisen und AB hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, AB die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber AB.

12.07

AB wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 25 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei AB.

12.08

Tritt AB bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere aus Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist AB berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.


13. Leistungs- und Erfüllungsort

13.01

Leistungs- und Erfüllungsort für die von AB zu erbringenden Leistungen ist der Sitz von AB, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Schuldet AB auch den Einbau, ist Erfüllungsort der Ort, an dem der Einbau zu erfolgen hat.

13.02

Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz von AB, insbesondere auch dann, wenn AB den Transport selbst übernimmt.


14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.01

Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen AB und dem Kunden wird Bonn als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

14.02

Für die Geschäftsbeziehung zwischen AB und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.

Stand: gültig ab 01.01.2026